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 Hochschule
11.12.2006

Dürfen die das?

Teil 5: Wie steht es um die Rechte von Praktikanten?

Ursprünglich als Chance für Schüler und Studenten gedacht, um in Berufe reinschnuppern zu können, sind sie in letzter Zeit zum Synonym für moderne Sklavenarbeit geworden: Praktika. Wie sieht es aber tatsächlich aus mit den Rechten von Praktikanten?

Ursprünglich als Chance für Schüler und Studenten gedacht, um in Berufe reinschnuppern zu können, sind sie in letzter Zeit zum Synonym für moderne Sklavenarbeit geworden: Praktika. Wie sieht es aber tatsächlich aus mit den Rechten von Praktikanten?

Leider weisen die rechtlichen Rahmenbedingungen in diesem Bereich mehr Lücken als Gesetze auf. „Die Gruppe der Praktikanten wurde lange vernachlässigt“, sagt Jessica Heyser, Projektleiterin der DGB-Initiative „students at work“. Laut einer Definition des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2003 gilt als Praktikant, wer „sich für eine vorübergehende Dauer zwecks Erwerbs praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung, die keine systematische Berufsausbildung darstellt, im Rahmen einer Gesamtausbildung unterzieht, weil er diese für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder anderen Zwecken benötigt“ (6 AZR 564/01).

Was wie eine relativ detaillierte Beschreibung aussieht, lässt in der Praxis oft viel Spielraum für Interpretationen. So ist die „vorübergehende Dauer“ nicht genau eingegrenzt. Vor allem die Praktikumsverträge von Hochschulabsolventen werden oft halbjährlich verlängert, mit der Aussicht, nach weiteren sechs Monaten vielleicht eine Festanstellung zu bekommen. Ein Anspruch auf Festanstellung besteht allerdings nicht, lediglich die Möglichkeit, das Praktikum auf die Probezeit anzurechnen. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdem ebenso wenig gesetzlich festgelegt.

Das Praktikum ist als ein Lernverhältnis gedacht. Wer also nur zum Kaffeekochen, Kopieren und Eintüten von Briefen eingesetzt wird, auch nachdem er sich darüber beim Chef beschwert hat, sollte sich überlegen, ob er das Praktikum nicht lieber vorzeitig abbricht. Rechtliche Schritte, etwa wegen einer Entschädigung oder Lohnnachzahlung, empfiehlt Heyser nicht. Die Erfolgsaussichten seien zu gering. Anders sieht es im umgekehrten Fall aus. Für Praktikanten, die de facto die Arbeit eines Festangestellten verrichten, stehen die Chancen gut, auf dem Klageweg eine Lohnnachzahlung zu erhalten. Grundsätzlich gilt aber: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Praktikanten zu bezahlen.

Prominente Beispiele einer solchen Gratisbeschäftigung finden sich ausgerechnet im Deutschen Bundestag, wo die meisten Praktikanten am Ende des Praktikums bestenfalls ein kleines Geschenk erhalten. Auch die Bundesministerien zahlen meist nichts. Verschiedene Stimmen in der Politik kündigen an, Praktikanten besser vor Ausbeutung zu schützen.

Weitere Infos unter:
www.generation-praktikum.de
www.studentsatwork.org

von Marcel Bertsch
   

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