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 Heidelberg
28.01.2008

Diskriminieren erlaubt

Behinderte mĂĽssen in Heidelberg oft doppelt zahlen

Freitagabend im Schwimmbadclub. Die Trashband Knorkator spielt heute im Konzertsaal – eine der Lieblingsbands der 23-jährigen Nora, die sich schon lange auf diesen Abend gefreut hat. Doch an der Kasse erlebt sie die typische Situation: Sie soll zwei Mal Eintritt zahlen.

Freitagabend im Schwimmbadclub. Die Trashband Knorkator spielt heute im Konzertsaal – eine der Lieblingsbands der 23-jährigen Nora, die sich schon lange auf diesen Abend gefreut hat. Doch an der Kasse erlebt sie die typische Situation: Sie soll zwei Mal Eintritt zahlen.

Nicht wegen ihrer Großherzigkeit, sondern weil sie behindert und auf eine Begleitperson angewiesen ist. Die Studentin der Musikwissenschaften braucht ihren Begleiter, um so gut wie möglich am normalen Leben teilzuhaben. Es sind Assistenten, die dafür bezahlt werden, Nora auch in ihrer Freizeit zu helfen.

Im Schlosskino muss sie für ihre Begleitperson ab 19 Uhr mitzahlen. „Danach bin ich wohl unerwünscht.“ Sie klingt wütend und gar nicht mehr so selbstironisch wie sie sonst mit den Komplikationen ihrer Behinderung im Alltag umgeht. Ihr Behindertenausweis stuft sie als schwerbehindert ein und berechtigt sie zur Mitnahme einer Begleitperson. „Das gilt aber nur für den Straßenverkehr“, erklärt Daniel Kaiser, Jurist und Beauftragter für behinderte und chronisch kranke Studierende der Universität Heidelberg.

Diese Regelung hätte jedoch eine „seltsame Konsequenz“. So dürfte Nora ihre Begleitperson nur auf dem Weg zu den Veranstaltungen, die sie besuchen will mitnehmen. Auf der Schwelle zur Disko oder dem Kino, müsste sie dann draußen warten – oder eben Eintritt zahlen. Doch Nora wäre ohne ihre Begleitung in solchen Situationen hilflos. Durch ihre Behinderung braucht sie Unterstützung für die alltäglichsten Dinge. Ob es darum geht, an der Theke den Cocktail entgegenzunehmen oder nur ihre Zigarette zu rauchen – Nora braucht dafür Hilfe.

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ steht in Artikel drei des Grundgesetzes. Da das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes jedoch nur für öffentlich-rechtliche Einrichtungen und nicht für Privatrechtsverhältnisse gilt, dürfen Kinos und Gastronomiebetriebe selbst entscheiden, ob sie Begleitpersonen kostenlosen Eintritt gewähren. „Wir kommen unseren behinderten Gästen soweit entgegen, dass wir Begleiter bis einschließlich 19 Uhr freien Eintritt gewähren. Danach zahlen sie den ermäßigten Preis“, erklärt Jutta Freimuth, stellvertretende Geschäftführerin der Schloss- und Gloriakinos.

Vor allem in den ersten drei Spielwochen eines Films stehe dem Kino keine unbegrenzte Anzahl an Freikarten zur Verfügung. Zudem seien die Räumlichkeiten nicht so groß, dass man bei ausverkauften Vorstellungen zusätzlich mehrere Rollstühle unterbringen könne.

Der Schwimmbadclub handhabt das ähnlich: Bis auf die Konzertbesuche müssen Begleiter keinen Eintritt zahlen. „Wir sind ein privatrechtlicher Verein und müssen die Bands selbst bezahlen“, rechtfertigt Geschäftsführer Guy Dechandol die Regelung. Falls die Begleitperson an der Bar vor dem Konzertraum warte, dürfe sie kostenlos hinein. Die Sonderregelungen haben für beide Geschäftsführer nichts mit Diskriminierung zu tun, sondern einen anderen Grund: Die Einrichtungen haben die Erfahrung gemacht, dass Begleiter behinderter Personen nicht bezahlt werden, sondern Freunde oder Familienangehörige sind. „Und wenn die Begleitperson das Konzert interessiert, so Dechandol, dann kann sie dafür auch Eintritt zahlen.“

Noras Musik mögen allerdings nur die wenigsten ihrer Begleitpersonen. Aber wegen des Geldes zuhause bleiben will die 23-jährige auch nicht: „Dann zahl ich lieber für sie mit.“

von Jenny Genzmer
   

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