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 Hochschule
27.04.2009

Auch wer nicht da ist, zahlt

Studentenwerksbeitrag trotz Auslandssemester

Seit diesem Semester wird der Studentenwerksbeitrag von 64 Euro bei einem Auslandsaufenthalt nicht mehr rückerstattet. Bei dem Sozialbeitrag komme es "grundsätzlich nicht darauf an, ob und welche Leistungen wahrgenommen werden können.“

Bis zum vergangenen Wintersemester konnten sich heidelberger Studierende, die an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben waren, vom Beitrag für das Studentenwerk befreien lassen. Mit Inkrafttreten der neuen Satzung im Sommersemester 2009 sind jetzt auch Auslandsstudierende beitragspflichtig. Gerhard Geldner, stellvertretender  Geschäftsführer des Studentenwerks, begründete die Entscheidung damit, dass „auch bei einer Beurlaubung wegen Auslandsstudium grundsätzlich Leistungen des Studentenwerks in Anspruch genommen werden können oder auch tatsächlich in Anspruch genommen werden.“ 

In der Mehrzahl der Fälle hielten sich Studierende auch bei Beurlaubung für kürzere oder längere Zeiten am Hochschulort auf. Außerdem könnten aufgrund von Ãœberschneidungen der Semesterzeiten der Heimathochschule und der ausländischen Hochschule zwei Semester betroffen sein: „Die tatsächliche Dauer und effektive Abwesenheit vom Hochschulort kann praktisch nicht überprüft werden“, so Geldner.

Der ehemalige Betriebsratsvorsitzende der Hochschulservice GmbH, Steffen Läuger, kritisiert diese Praxis: Es sei nicht einzusehen, dass ein Student, der im Ausland studiert, weiterhin den Studentenwerksbeitrag bezahle. Durch die Forderung eines Nachweises könnte man dem Ganzen seiner Meinung nach entgegenwirken. Läuger wirft dem Studentenwerk zudem vor, dass sich die Leistungen immer mehr reduzieren, die Kosten für die Studenten aber stetig steigen. â€žDer Studentenwerksbeitrag wurde erst im letzten  Wintersemester um mehr als zehn Euro, also um satte 30 Prozent erhöht“, ärgert sich Läuger. 

Während die Einnahmen durch Erhöhungen und durch die Streichung der Rückerstattung steigen, verteidigt das Studentenwerk die neue Regelung: Bei dem Sozialbeitrag handle es sich um einen Solidarbeitrag, bei dem es „grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob und welche Leistungen wahrgenommen werden können.“ Es wurde auch betont, dass darüber hinaus für Studierende, die studien-  oder praktikumsbedingt ein oder mehrere Semester im Ausland verbringen, auch weiterhin ein Unfallversicherungsschutz über das Studentenwerk bestehe. 

Ziel der neuen Regelung ist eine Vereinheitlichung der bislang unterschiedlichen Beitragsordnungen der insgesamt acht Studentenwerke in Baden-Württemberg. Einen positiven Nebeneffekt hat das auf Studenten, die aufgrund einer Schwerbehinderung zur kostenlosen Nutzung des Personennahverkehrs berechtigt sind. Die Rückerstattung ihres Beitragsanteils für das Semesterticket können sie nun bis zum Ende eines Semesters beantragen. Bisher musste der Antrag dem Studentenwerk schon vor Beginn der Vorlesungszeit vorliegen.

Neu sind auch die Regeln bei einer Exmatrikulation: Innerhalb von zwei Wochen nach Semesterbeginn können die Beiträge wieder ausgezahlt werden. Zudem sollen bei Hochschulwechsel künftig die unterschiedlichen Semesterzeiten an den deutschen Hochschulen berücksichtigt werden. Im Falle eines Wechsels an eine Hochschule mit späterem Semesterbeginn gelten für die Rückerstattung also verlängerte Antragsfristen.

von Philine Steeb
   

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